Laut §4 Abs. 11 SchulG ist das Rauchen sowie der Konsum von Alkohol auf dem Schulgelände und auf schulischen Veranstaltungen komplett verboten. Ziel sei es, durch Vorbildfunktion eine alkohol- und suchtmittelfreie Lebensweise zu fördern. Somit darf auf schulischen und teilweise auch außerschuluschenVeranstaltungen nicht geraucht werden. Gleiches mit dem Alkohol. Das generelle Verbot betrifft damit auch Schülerinnen und Schüler, die gesetzlich berechtigt sind zu rauchen oder Alkohol zu konsumieren. Ob Abientlassung, Schulball oder Klassenfahrt. Ausnahmen sind nur über hochbürokratische Ausnahmen durch das Ministerium möglich. Lehrerinnen und Lehrer, die diesesgenerelle Verbot nicht knallhart durchsetzen, machen sich ggf. strafbar. Schülerinnen und Schüler verlassen das Schulgelände daher regelmäßig und rauchen vorm Schuleingang. Diese absurde Rechtsunsicherheit muss ein Ende haben. Alle Schulen sollten in ihrer Autonomie, gemeinsam mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern, selbst über Einschränkungen diesbezüglich Entscheiden können. Dabei sollten Ausnahmen großzügig ausgelegt werden, damit Betroffene nicht in Illegalität außerhalb des Schulgeländes im Rahmen ihrer Freiheiten dennoch rauchen oder Alkohol konsumieren. Der Konsum sollte im sicheren Umfeld der Schule stattfinden, damit die Vorbildfunktion wieder im Fokus steht.